Was macht denn überhaupt ein Betriebsarzt?

Der Arbeitgeber hat eine sogenannte Fürsorgepflicht, d.h. er muß die Arbeitsplätze so gestalten, daß gesundheitliche Gefährdungen der Mitarbeiter vermieden werden. Bei dieser Aufgabe wird er unterstützt von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Die Aufgaben des Betriebsarztes sind in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgelegt. Dazu zählen u.a.

  • die Beratung des Arbeitgebers in arbeitsmedizinischen Fragen und ihrer praktischen Umsetzung auf betriebliche Belange,
  • die arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung der Mitarbeiter
  • die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze, Untersuchung der Arbeitsplätze nach arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten,
  • Beratung des Arbeitgebers bezüglich Organisation der Ersten Hilfe
  • die Kontrolle von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist nicht Aufgabe des Betriebsarztes

Eine wichtige Aufgabe des Betriebsarztes ist die Duchführung der Vorsorgeuntersuchungen. Je nach Arbeitsplatz können Mitarbeiter unterschiedlichen “Gefährdungen” ausgesetzt sein. Solche Gefährdungen sind z.B. Lärm, Gefahrstoffe wie Blei, Asbest oder Lösemittel, Infektionsgefahren (z.B. im Gesundheitswesen) oder auch die Bildschirmarbeit. Um Erkrankungen, die aus solchen Gefährdungen resultieren können, frühzeitig zu erkennen (und so zu vermeiden!) führt der Betriebsarzt entsprechende Vorsorgeuntersuchungen durch. Der Umfang einer solchen Vorsorgeuntersuchung richtet sich nach der jeweiligen Gefährdung und umfasst z.B. Seh- und Hörtests, Blutuntersuchungen, Lungenfunktionsmessungen, (Belastungs-) EKG usw. Dementsprechend können manche Untersuchungen vor Ort in Betrieben durchgeführt werden, andere sind nur in der Praxis möglich.

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Muss ich zum Betriebsarzt?

Jain. Das hängt letztlich von der Untersuchung ab. Es gibt nach der ArbMedVV vom 24.12.2008 sogenannte Pflichtuntersuchungen, denen man sich nicht entziehen kann. Ohne Untersuchung darf hier die Arbeit nicht aufgenommen, bzw. fortgeführt werden. Andere Untersuchungen, sogenannte Angebotsuntersuchungen, müssen zwar vom Arbeitgeber ermöglicht werden, sind aber für den Mitarbeiter freiwillig.

Auch in der Arbeitsmedizin gilt das Recht der freien Arztwahl, wenn auch etwas ein- geschränkt. Der Mitarbeiter muss eine vorgeschriebene Untersuchung nicht unbedingt durch den zuständigen Betriebsarzt durchführen lassen sondern kann, z.B. bei einem gestörten Vertrauensverhältnis, einen anderen - ermächtigten - Arzt aufsuchen. (siehe auch “Kann das denn nicht mein Hausarzt machen?”) Allerdings ist in diesem Fall die Kostenübernahme mit dem Arbeitgeber zu klären.

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Kann das denn nicht mein Hausarzt machen?

Normalerweise nicht. Bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung werden die indi- viduellen gesundheitlichen Voraussetzungen des Mitarbeiters und die Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz betrachtet. Aufgrund seiner Qualifikation als Arbeits- bzw. Betriebsmediziner und der Kenntnis der jeweiligen betrieblichen Verhältnisse, ist nur der Betriebsarzt in der Lage, eine individuelle gesundheitliche Gefährdung des Mitarbeiters an seinem Arbeitsplatz qualifiziert zu beurteilen.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen dürfen z.T. nur von sog. “ermächtigten” Ärzten durchgeführt werden. Diese Ermächtigung wird von staatlichen Stellen und den Berufsgenossenschaften ausgesprochen und ist an bestimmte Qualifikationen des Arztes gebunden. Neben der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin sind hier außerdem sog. “gewerbespezifische” Kenntnisse erforderlich, d.h. eingehende Kenntnisse über die Arbeitsbedingungen in den betreuten Betrieben.

So ist also die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nur dann durch den Hausarzt möglich, wenn dieser Facharzt für Arbeitsmedizin / Betriebsmedizin ist und ggfs. für die jeweilige Untersuchung “ermächtigt”.

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Erfahren mein Chef oder die Personalabteilung meine Untersuchungsergebnisse?

Nein. Alles, was zwischen Mitarbeiter und Betriebsarzt, bzw. Betriebsarztmitarbeiterinnen besprochen wird, sowie sämtliche Befunde fallen unter die ärztliche Schweigepflicht. Der Mitarbeiter (bei Pflichtuntersuchungen der Mitarbeiter und der Arbeitgeber) erhält nach der Untersuchung eine Bescheinigung mit dem Untersuchungsergebnis. Als Untersuchungsergebnis sind 4 Aussagen möglich:

  • keine gesundheitlichen Bedenken - d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit uneingeschränkt weiter durchführen
  • keine Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen - d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit weiter durchführen, es müssen dazu aber gewisse Auflagen erfüllt sein, z.B. das Tragen persönlicher Schutzausrüstung, Änderungen der Arbeitsorganisation o.ä.
  • befristete Bedenken - d.h. der Mitarbeiter kann seine Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben, z.B. bis zum Ausheilen einer Erkrankung.
  • dauernde Bedenken - d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben ohne gesundheitliche Schäden davonzutragen.

Über diese Aussagen hinaus erfahren weder Chef, noch Personalabteilung Details der Untersuchung. Sollten individuelle Untersuchungsergebnisse bedeutsam werden, z.B. bei Neuschaffung oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen, muss eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen.

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