Arbeits-
medizinische
Vorsorge

„Für die rechtzeitige Erkennung einer Berufskrankheit gilt:
Lieber einmal zu viel untersucht als einmal zu wenig.“

Gefährdungen

Die Gesundheit von Mitarbeitern ist am Arbeitsplatz häufig sogenannten Gefährdungen ausgesetzt. Solche Gefährdungen können vielfältig sein: Von Gefahrstoffen über Lärm, Infektionsgefährdungen, ergonomische Fehlhaltungen bis hin zu psychischen Belastungen reicht dabei die Bandbreite an potentiellen Gesundheitsrisiken. Diese Gesundheitsrisiken werden in einer Gefährdungsanalyse erfasst, bewertet und es werden Maßnahmen zur Reduzierung  möglicher Gesundheitsgefährdungen definiert.

Beratung und Untersuchung

Um gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Gefährdungen am Arbeitsplatz rechtzeitig zu erkennen,  gibt es spezielle Untersuchungen. So kann man z.B. im Rahmen eines Biomonitorings Gefahrstoffe im Blut messen oder mit einem Hörtest eine beginnende Lärmschwerhörigkeit erkennen, noch bevor ein Mitarbeiter selbst etwas bemerkt. Parallel dazu werden die Mitarbeiter  zu den jeweiligen Gefährdungen und möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis hin zu den klassischen Berufskrankheiten intensiv beraten.

Der Gesetzgeber hat dazu in der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) detailliert festgelegt, bei welchen Tätigkeiten diese Beratung und (optionale) Untersuchungen anfallen.

Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge

Je nach Art und Ausmaß der Gefährdung hat die Arbeitsmedizinische Vorsorge eine unterschiedliche Rechtsverbindlichkeit. Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgeber zu veranlassen und ist für den Mitarbeiter Beschäftigungsvoraussetzung. Angebotsversorge ist anzubieten und für den Mitarbeiter ein freiwilliges Angebot. Wunschvorsorge ist vom Arbeitgeber zu ermöglichen.

Gerne beraten wir Sie umfassend zu den Details der Arbeitsmedizinischen Vorsorge.

F.A.Q.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Eine wichtige Aufgabe des Betriebsarztes ist die Durchführung von Untersuchungen zur Früherkennung von Berufserkrankungen oder beruflich bedingten Gesundheitsbeschwerden. Je nach Arbeitsplatz können Mitarbeiter unterschiedlichen „Gefährdungen” ausgesetzt sein. Solche Gefährdungen sind z.B. Lärm, Gefahrstoffe wie Blei, Asbest oder Lösemittel, Infektionsgefahren (z.B. im Gesundheitswesen) oder auch die Bildschirmarbeit. Um Erkrankungen, die aus solchen Gefährdungen resultieren können, frühzeitig zu erkennen und so zu vermeiden, führt der Betriebsarzt entsprechende Untersuchungen und Beratungen durch. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Nein. Alles, was zwischen Mitarbeiter und Betriebsarzt oder ärztlichem Assistenzpersonal besprochen wird sowie sämtliche Befunde fallen unter die ärztliche Schweigepflicht.

Über alle Beratungen und optionalen Untersuchungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten Mitarbeiter und Arbeitgeber eine Teilnahmebescheinigung. Hieraus gehen lediglich die Teilnahme und der Termin der nächsten Vorsorge hervor. Eine Aussage zu evtl. gesundheitlichen Einschränkungen erfolgt nicht.

Normalerweise nicht. Bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorge werden die individuellen gesundheitlichen Voraussetzungen des Mitarbeiters und die Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz betrachtet. Aufgrund seiner Qualifikation als Arbeits- bzw. Betriebsmediziner sowie der Kenntnis der jeweiligen betrieblichen Verhältnisse, ist nur der Betriebsarzt in der Lage, eine individuelle gesundheitliche Gefährdung des Mitarbeiters an seinem Arbeitsplatz qualifiziert zu beurteilen und ihn gezielt zu beraten.

Darüber hinaus darf arbeitsmedizinische Vorsorge nur von entsprechend qualifizierten oder speziell ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. Dazu gehören Ärzte mit der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin sowie von den staatlichen Stellen oder den Berufsgenossenschaften für bestimmte Untersuchungen extra zugelassene Ärzte.

So ist also die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nur dann durch den Hausarzt möglich, wenn dieser Facharzt für Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin und ggfs. für die jeweilige Vorsorge „ermächtigt” ist.

Der Umfang einer solchen Vorsorge richtet sich nach der jeweiligen Gefährdung und umfasst neben der individuellen Beratung optional z.B. Seh- und Hörtests, Blutuntersuchungen, Lungenfunktionsmessungen, (Belastungs-) EKG usw.

Manche Untersuchungen können vor Ort im Unternehmen durchgeführt werden, andere sind nur in unserer Praxis möglich.