Arbeitsmedizin

Das gute Gefühl am Arbeitsplatz.

„Unsere Aufgabe ist es, die Mitarbeiter gesund in die Rente zu bringen. Darum kümmern wir uns.“

Für das gute Gefühl am Arbeitsplatz: Ihr Betriebsarzt.

Ist der Bürostuhl richtig eingestellt? Kann man den Stress am Arbeitsplatz reduzieren, um Überforderung und Burnout zu vermeiden? Ist jemand bei der Arbeit Gefahrstoffen ausgesetzt oder zu großem Lärm? Müssen Mitarbeiter schwere Lasten heben oder gibt es besondere Infektionsrisiken? Wie integriert man Behinderte oder chronisch Kranke in den Arbeitsprozess? Und was kann man als Arbeitgeber tun, um seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht gerecht zu werden?

Ganz einfach: Wenden Sie sich in allen Fragen vertrauensvoll an uns.

Denn als überbetriebliche arbeitsmedizinische Praxis in Aachen greifen wir auf die Erfahrungen und Kompetenzen eines ganzen Fachteams zurück. Dieses besteht aus Ärzten verschiedener Fachrichtungen, Psychologinnen, Sicherheitsfachkräften und BGM-Experten.

Gemeinsam kümmern wir uns um Ihre Fragen zur körperlichen und seelischen Gesundheit am Arbeitsplatz und bieten ganzheitliche Lösungen – abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse.

Unser Ziel ist es, die Gesundheit am Arbeitsplatz zu erhalten und zu fördern, aus dem Arbeitsleben resultierende schädliche Einflüsse zu vermeiden sowie Krankheiten und Gesundheitsschäden früh zu erkennen. Darüber hinaus begleiten wir eine berufliche Wiedereingliederung nach längerem krankheitsbedingtem Ausfall z.B. im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

Wir bieten alle Untersuchungen und Beratungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie Eignungsuntersuchungen an. Daneben sind wir ermächtigt für spezielle Untersuchungen nach Druckluftverordnung (Berufstaucher, Tunnelbau) und Strahlenschutzverordnung (strahlenexponierte Mitarbeitende).

Darüber hinaus unterstützen wir Unternehmen bei allen Fragen zum Gesundheitsmanagement sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Ob Bildschirmarbeit, Rücken oder Gefahrstoffe: Durch individuelle Beratung und optionale Untersuchungen können wir arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Berufserkrankungen rechtzeitig erkennen und verhindern. Gerne erläutern wir Ihnen auch den Unterschied zwischen Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge.

Verkehrsmedizin

Im Rahmen unserer Angebote der Verkehrsmedizin untersuchen wir, ob die Anforderungen der unterschiedlichen Führerscheinklassen erfüllt sind und ob ein Führerscheininhaber sowohl körperlich als auch psychisch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Wir führen sämtliche Führerscheinuntersuchungen durch – für alle Klassen und für Personenbeförderung.

Reisemedizin

Egal ob Sie beruflich oder privat verreisen: Gerne beraten wir Sie zu individuellen und Reiseziel-spezifischen Gesundheitsrisiken, Impfungen und vorbeugenden Maßnahmen in Bezug auf Ihren Auslandsaufenthalt. Wir sind zertifizierte Gelbfieberimpfstelle.

Strahlenschutzuntersuchung

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A (§ 71 StrlSchV) dürfen ihre Aufgaben nur dann wahrnehmen, wenn sie regelmäßig in jährlichem Abstand von einem ermächtigten Arzt untersucht werden. Personen der Kategorie B werden ggfs. auf Anforderung der Behörden untersucht. Egal ob Sie im Bereich der Kernenergie, der Nuklearmedizin oder einer Röntgenabteilung arbeiten – gerne führen wir diese Untersuchungen als ermächtigte Ärzte für Sie durch.

Druckluftuntersuchung

Beschäftigte, die Tätigkeiten in Überdruck ausüben, müssen ihre gesundheitliche Eignung dazu regelmäßig nachweisen. Klassische Tätigkeiten sind z.B. Arbeiten im Tunnelbau. Die Druckluftverordnung regelt hier die gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Für Berufstaucher, z.B. bei der Polizei, Feuerwehr oder THW, ist über die ArbMedVV ebenfalls die sogenannte G 31-Untersuchung vorgesehen.

F.A.Q.

Arbeitsmedizin

Der Arbeitgeber hat eine sogenannte Fürsorgepflicht, d.h. er muss die Arbeitsplätze so gestalten, dass gesundheitliche Gefährdungen der Mitarbeiter vermieden werden. Bei dieser Aufgabe wird er unterstützt von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Die Aufgaben des Betriebsarztes sind in § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgelegt. Dazu zählen u.a.

  • die Beratung des Arbeitgebers in arbeitsmedizinischen Fragen und ihrer praktischen Umsetzung auf betriebliche Belange.
  • die arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung der Mitarbeiter.
  • die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze, Untersuchung der Arbeitsplätze nach arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten.
  • Beratung des Arbeitgebers bezüglich Organisation der Ersten Hilfe.
  • die Kontrolle von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist nicht Aufgabe des Betriebsarztes.

„Jein“. Das hängt letztlich von der Untersuchung ab. Es gibt nach der ArbMedVV vom 30.12.2013 die sogenannte Pflichtvorsorge, der man sich nicht entziehen kann. Ohne Beratung und optionale Untersuchung darf hier die Arbeit nicht aufgenommen, bzw. fortgeführt werden. Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber ermöglichen, ist aber für die Mitarbeiter freiwillig.

Auch in der Arbeitsmedizin gilt das Recht der freien Arztwahl, wenn auch etwas eingeschränkt. Der Mitarbeiter muss eine vorgeschriebene Vorsorge nicht zwingend durch den zuständigen Betriebsarzt durchführen lassen, sondern kann, z.B. bei einem gestörten Vertrauensverhältnis, einen anderen – ermächtigten – Arzt aufsuchen. Allerdings ist in diesem Fall die Kostenübernahme mit dem Arbeitgeber zu klären.

Bei einer Eignungsuntersuchung geht es um die Prüfung, ob ein Mitarbeiter gesundheitlich in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten auszuüben.

Eine klassische Eignungsuntersuchung ist z.B. die Untersuchung für Staplerfahrer. Hier geht es nicht primär darum, ob Staplerfahren krank macht, sondern um die Frage, ob z.B. die Augen gut sind oder bestimmte Erkrankungen mit einer erhöhten Eigen- oder Fremdgefährdung einhergehen. Das könnte beispielsweise bei Diabetes oder Epilepsie der Fall sein.

Mitarbeiter und Arbeitsgeber erhalten nach der Untersuchung eine Bescheinigung, mit folgenden Beurteilungsmöglichkeiten:

  • keine gesundheitlichen Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit uneingeschränkt weiter durchführen.
  • keine Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit weiter durchführen, es müssen dazu aber gewisse Auflagen erfüllt sein, z.B. das Tragen persönlicher Schutzausrüstung, Änderungen der Arbeitsorganisation o.ä.
  • befristete Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann seine Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben, z.B. bis zum Ausheilen einer Erkrankung.
  • dauernde Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben, ohne gesundheitliche Schäden davonzutragen.

Über diese Aussagen hinaus erfahren weder Chef, noch Personalabteilung Details der Untersuchung. Sollten individuelle Untersuchungsergebnisse bedeutsam werden, z.B. bei Neuschaffung oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen, muss der Mitarbeiter den Betriebsarzt ausdrücklich von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.